AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich rein netto und, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, nur ab Werk bei kostenfreier Anlieferung. Sämtliche Verpackungs-, Versicherungs-, Versand- und Transportkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

Den Preisen liegen die zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Lohn- und Sachkosten zugrunde. Bei Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet.

Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, alten Überzügen und das nachträgliche Anbringen von Bohrungen und Öffnungen sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die von uns festgesetzten Zuschläge.

4. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort ohne Abzug.

b) Die Zurückhaltung oder Aufrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Ansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

c) Zahlt der Auftraggeber nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an bankübliche Verzugszinsen zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.

d) Gerät der Auftraggeber länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, wozu insbesondere auch eine Veränderung der Rechtsform gehören kann, so werden sämtliche noch offenstehende Forderungen sofort fällig. In allen diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiter zu liefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

5. Anlieferungszustand / galvanisiergerechte Grundwerkstoffe

a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem veredelungsgerechten Zustand anzuliefern. Veredelungsgerecht in diesem Sinne heißt u. a., dass die zu anodisierenden bzw. galvanisierenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen Funktionen, den Korrosions-schutz und / oder das Aussehen der Überzüge ungünstig beeinflussen könnten. Das sind z.B. Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse und Dopplungen, bei Gussstücken Einfall- und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen die Oberflächen frei von Antikatalyten, wie z.B. Zink und Schwefel sein.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns über folgende Kriterien zu informieren: Legierungs-zusammensetzung, Reinheit, Wärmebehandlungszustand und Eigenspannungen. Er gibt an, an welchen Stellen kontaktiert werden kann und an welcher Stelle die Schichtdicke gemessen wird.

b) Wir sind nicht verpflichtet, die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände daraufhin zu überprüfen, ob sie mängelfrei sind, ob eine Veredelung möglich ist und ob die gegebenen Informationen zutreffend sind. Wünscht der Auftraggeber, dass Prüfungen von uns durchge-führt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. 6) Lieferung

a) Wird aufgrund eines Warenmusters oder anderen technischen Angaben verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig, und berechtigen nicht zu Beanstandungen, wenn sie auf die im Normalfalle vorgesehene Verwendung keinen nachhalti-gen Einfluss ausübt.

b) Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung der zu bearbeitenden Teile, sofern alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind.

c) Teillieferungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%, sofern dies den Auftraggeber nicht unzumutbar belastet. Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Lieferung unmittelbar von dort erfolgt, gültig, sofern nicht der Käufer die Unrichtigkeit nachweist.

d) Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarung geraten wir nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit unter Ausschluß von Schadensersatz beide Seiten zum Vertragsrücktritt. Weist der Auftraggeber nach, dass die nachträgliche Erfüllung in Folge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluß weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

e) Geraten wir in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach dem ergebnislosen Ablauf schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ware noch nicht fertiggestellt ist. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von unserer Seite vorliegt.

f) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigstellungslosgrößen und Abnahme-terminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Fest-legung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des bearbeiteten Werkstückes am Bestimmungsort gegenüber uns zu erklären, ob er das Werk abnimmt oder nicht. Gibt der Auftraggeber die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen gemäß § 640 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass u.a. der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist beginnt.

6) Versand / Verpackung

a) Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, so trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Es ist ihm es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.

b) Die Gefahr für zu bearbeitende bzw. bearbeitete Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Fracht¬führer auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferung zugesagt haben.

c) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf ihn über. Ruft er die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Meldung ab, so berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftrag-gebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware weiter verzögert, so kann ab einem Monat Lagerzeit Lagergeld in Höhe von bis zu 5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden.

d) Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.

e) Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

 

7) Gewährleistung

a) Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

b) Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitäts-unterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

c) Der Auftraggeber hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Andernfalls entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.

e) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder, soweit dies an dem uns zur Verfügung gestellten Werkstück unmöglich ist, den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir die Mängelbeseitigung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, so kann der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

f) Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den direkten Wert der durchgeführten Veredlung.

g) Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaft zwingend gehaftet wird. Für Schäden, welche durch die Verwendung unserer Produkte für Luft- und Wasserfahrzeuge verursacht werden, tritt die von uns abgeschlossene Produkthaftpflichtversicherung nicht ein; wir schließen eine Haftung für diese Schäden daher aus.

h) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Übergabe.

i) Ein Mangel an Teillieferungen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

i) Werden Hohlteile nur an der Außenseite behandelt, so begründet sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten (Innen)Flächen keine Reklamation.

j) Der Auftraggeber hat die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungs-schäden sowie für Schäden durch später aus Dopplungen und sonstigen unzugänglichen Hohl-räumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nicht.

8) Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrecht

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Dies gilt auch bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Auftraggeber; der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Auftraggeber Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns erhaltenen Schecks bei uns.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

d) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Auftrag-geber wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

g) Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Auftraggeber bezahlt worden sind, unser Eigentum.

h) Übergibt uns der Auftraggeber einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung und ist der Wert unserer Verarbeitung erheblich geringer als der Wert des Gegenstandes, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum in Höhe des Faktura-Endbetrages überträgt.

i) Wird der Gegenstand bei der Be- oder Verarbeitung mit uns gehörenden Stoffen / Gegen-ständen vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände / Stoffe zu dem Gegenstand des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung und zwar auch, wenn die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist.

j)Für Sachen des Auftraggebers, an denen wir nach den vorstehenden Bedingungen Miteigentum erworben haben, gelten insoweit Ziffer 12a) bis 12g) dieser Bedingung entsprechend.

9) Versicherung

Für die vom Auftraggeber angelieferten Gegenstände und für ihn ausgeführte Transporte wird eine Versicherung, z.B. gegen Bruch-, Transport- oder Feuerschäden sowie gegen Diebstahl, nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

10) Umsatzsteuer-Haftung

Wird unser Betrieb nachträglich von den Steuerbehörden des Landes auf Zahlung von Umsatz-steuer in Anspruch genommen, weil die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorgelegen haben, ist der Abnehmer zur Erstattung des Betrages uns gegenüber verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme auf Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte.

11) Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Seiten nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der des Auftraggebers. Für die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das jeweilige Staatenrecht unseres Firmensitzes. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

12) Datenschutz

Der Auftraggeber erteilt mit Annahme der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen seine Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckerfüllung (Auftragsabwicklung und -abrechnung) gespeicherten Daten mittels EDV verarbeitet werden dürfen.

13) Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.